Rechtliche Rahmenbedingungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit der LaKoF Hessen und ihrer Mitglieder sind in folgenden Landes- und Bundesgesetzen verankert.

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Gesetze des Bundes​

Artikel 3 des Grundgesetzes garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz, die Gleichberechtigung der Geschlechter und verbietet Diskriminierung und Bevorzugung aufgrund bestimmter Eigenschaften. Um nicht nur die formale, sondern auch die faktische Gleichstellung zwischen Frauen und Männern zu erreichen ist seit 1994 der Auftrag an den Staat formuliert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichberechtigung der Geschlechter aktiv voranzubringen.

 

Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

 

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz bildet den Rahmen für Befristungen im Wissenschaftsbereich. Es regelt wie die Arbeitsverträge für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen zeitlich befristet werden können, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wo die Grenzen der Befristung liegen.

 

Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Es ermöglicht der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.

 

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) ist ein Rahmengesetz zum Hochschulrecht an deutschen Hochschulen. Es regelt die Aufgaben der Hochschulen (Studium, Lehre und Forschung) und in § 3 die Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

 

Gesetze des Landes Hessen​

Dieses Gesetz regelt unter anderem die Aufgaben der hessischen Hochschulen (Studium, Lehre und Forschung) sowie die Verpflichtung zur Gleichstellung (§6).

 

Ziele dieses Gesetzes sind die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer sowie die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst.

 

Erlasse und Verordnungen

Diese Verordnung bezieht sich auf die Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation, das Studium als Gasthörerin oder Gasthörer, das Teilzeitstudium und die Verarbeitung personenbezogener Daten der Studierenden an den Hochschulen des Landes Hessen.

 

Vereinbarungen

Das Land Hessen und die Hochschulen des Landes verständigen sich im Hochschulpakt auf gemeinsame hochschulpolitische Ziele, die Leistungen der Hochschulen und des Landes sowie finanzielle Rahmenbedingungen. Die Landesregierung hat mit den Hochschulen auch vereinbart, dass sie den Anteil von Frauen insbesondere auf Professuren erhöhen (2021-2025).

 

Dieser Tarifvertrag regelt die Arbeitszeiten, die Eingruppierung, das Entgelt, die Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen.

Sprecherinnen der lakof Hessen

Dr. Sylke Ernst

Dr.in Sylke Ernst

Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

 

Universität Kassel

Möncheberstr. 19
34109 Kassel

 

Tel.: 0561 804 2268

Gleichstellung@uni-kassel.de

Dr Margit Goettert

Dr.in Margit Göttert

Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

 

Frankfurt University of Applied Sciences Nibelungenplatz 1
60318 Frankfurt am Main

 

Tel.: 069 1533 2424

fb_goettert@hsl.fra-uas.de

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